Bergdorfmeiserschaft
Statuten 4. Auflage
Art. 1 Name
Unter dem Namen der "Bergdorf-Meisterschaft" (BDM) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des schweizerischen Zivilgesetzhbuches.
Art. 2 Sitz
Des Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des amtierenden Präsidenten.
Art. 3 Zweck
Dem Verband obliegt die Organisation der Bergdorf-Meisterschaft.
Art. 4 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der Verbandes bestehen aus:
Art. 5 Mitglieder
Mitglieder der Bergdorf-Meisterschaft kann jeder Fussballclub der Bezirke Brig, Visp und West.Raron werden.
Bedingungen sind:
Für besondere Verdienste können Einzelpersonen zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Für die Aufnahme eines neuen Vereins in den Verband ist die Delegiertenversammlung zuständig. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Verband zu richten.
Über den Ausschluss eines Vereins enscheidet die Delegiertenversammlungg auf Antrag. Dabei ist dieZweidrittelsmehrheit erforderlich.
Art. 6 Organisation
Die Organe des Verbandes sind:
Art. 7 Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung (DV) ist das oberste Organ des Verbandes.
Sie setzt sich aus je zwei Delegierten jedes Clubs zusammen, wobei jeder über eine Stimme verfügt. _Ein Delegierter kann jedoch nicht zweimal abstimmen.
Die DV ist mindestens zwanzig (20) Tage im voraus einzuberufen. Die Einladung erfogt schriftlich an alle Mitglieder. Anträge der Vereine sind zehen (10) Tage vor der DV schriftlich einzureichen.
Die Teilnahme an der DV ist für alle Vereine obligatorisch.
Der Vorstand hat an der DV nur beratende Stimme und Antragsrecht. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende der DV den Stichentscheid.
Die ordentliche DV findet jeweils im Monat November, am ersten Samstag nach Allerheiligen, statt Anlässlich dieser DV wird die Delegiertenversammlung des kommenden Jahres, zusammen mit der Preisverteilung der Bergdorf-Meisterschaft im beschlossenen Turnus an die einzelnen Mitglieder hin vergeben.
Eine auuserordentliche DV ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren der Hälfte der Verbandsmitglieder einzuberufen.
Die Beschlussfähigkeit der DV ist vorhanden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist. Abstimmungen über die Genehmigung der Statuten und des Wettspielreglements bzw. Änderungen, die Auflösung des Verbandes oder dessen Zusammenschluss mit anderen Verbänden benötigen die Zweidrittelsmehrheit der DV.
Der Vorsitz der DV führt der Präsident oder ein Vorstandsmitglied.
Die DV hat folgende Befugnisse:
Diese Statuten vom 19.Januar 1995 ersetzen die Gründungsstauten der 1. Auflage, die Statuten der 2. Auflage und die Statuten der 3. Auflage und sind genehmigt anlässlich der ordentlichen Delegiertenversammlung vom
Samstag, 5. November 1994 in Simplon-Dorf.
Wettspielreglement 4. Auflage
Art. 1 Name
Gespielt wird nach den Regeln des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), die für alle Vereine, Spieler, Ersatzspieler und Schiedsrichter verbindlich sind.
Ausnahmen sind:
Art. 2 Spielerkalender
Die Bergdorf-Meisterschaft wird mittels Heim- und Auswärtsspielen organisiert. Der Spielkalender wird an der DV im Vorjahr ausgelost und festgelegt.
Art. 3 Austragungsmodus
Die Bergdorf-Meisterschaft wird grundsätzlich in einer Gruppe A, einer Gruppe B und einer Gruppe C ausgetragen. Dabei wird in ersterer ein Meister und der oder die Absteiger ermittelt, in zweiterer ein oder die Aufsteiger und ein oder die Absteiger ermittelt, in letzterer ein oder die Aufsteiger gemäss des DV-Beschlusses.
Art. 4 Punktverteilung
Die Punkteverteilung beträgt:
Art. 5 Wiederhohlungsspiele
Vom Schiedsrichter nicht angepfiffene oder abgebrochene Spiele, ohne Verschulden der Vereine, werden nach Absprache mit den Vereinen von der Technischen Kommission neu angesetzt. Diese müssen jedoch in der darauffolgenden Woche durchgeführt werden. Das Aufgebot wird schriftlich von der Kontrollstelle bestätigt.
Art. 6 Die Rangordnung erfolgt durch
Art. 7 Entscheidungsspiel
Herrscht nach Abschluss der Meisterschaft zwischen 2 oder mehreren Mannschaften um Titel, Auf- oder Abstieg Punktgleichheit, wird ein Entscheidungsspiel auf neutralem Boden ausgetragen. Der Spielort wird von der Technischen Kommission bestimmt. Massgebend um ins Entscheidungsspiel zu gelangen sind:
Fällt im Entscheidungsspiel nach der offiziellen Spielzeit keine Entscheidung, so wird folgendermassen vorgegangen:
Art. 8 Saisondauer
Die Saisondauer wird durch den festgelegten Spielplan bestimmt.
Die Meisterschaft wird jedoch in einer Vor- und Rückrunde mit Beginn im Frühling, ausgetragen. Dazwischen wird eine Sommerpause eingeschaltet.
Art. 9 Gruppeneinteilung
Die Anzahl der Gruppen wird durch den Vorstand bestimmt. Eine Aufstockung kann jedoch nur durch die DV beschlossen werden. Neumitglieder starten grundsätzlich in der untersten Gruppe. Pro Verein darf in der Gruppe A nur eine Mannschaft spielen.
Art. 10 Anspielzeiten
Die offiziellen Anspielzeiten werden jährlich an der DV neu besprochen und festgelegt und müssen strikte eingehalten werden.
Art. 11 Spielplätze
Jeder Club muss seinen Platz vor Saisonbeginn dem Vorstand melden. Alle Plätze werden vom betreffenden Schiedsrichter vor dem Spiel inspiziert. Das Resultat dieser Inspektion wird in die Wertung des Fairnesspreises mit einbezogen.
Die Grösse des Spielfeldes wird auf 35-45m auf 60-80m festgelegt. Der Penaltypunkt ist 7.5m vor dem Tor, jedoch mindestens auf der 16er Linie festzusetzen.
Art. 12 Spielverschiebungen
Spiele, die aus dringenden Gründen nicht zur festgelegten Spielzeit ausgetragen werden können, bedürfen eines schriftlichen Verschiebungsgesuches an den Vorstand bis zum Stichtag. Solche Spiele werden nur im gegenseitigen Einverständnis beider betreffenden Mannschaften bewilligt.
Art. 13 Aufgaben der Vereine
Der Heimclub ist verantwortlich für:
a) Platz (Netze, Linien, Flaggen, Tore
(Normmass: 5 mal 2 Meter))
b) Matchball und Ersatzball (muss immer an
der Linie vorhanden sein)
Die Meisterschaftsspiele der Bergdorf-Meisterschaft dauern 2 mal 40 Minuten, die Meisterschaftsspiele der Seniorenmeisterschaft 2 mal 35 Minuten, dazwischen je eine Pause von zirka 10 Minuten.
Art. 15 Kontrollen
30 Minuten vor Spielbeginn haben sich die Spieler auf dem betreffenden Platz einzufinden. Eine Mannschaft kann bis Ende des Spiels ergänzt werden. Spielberechtigt ist jedoch nur, wer auf dem Spielprotokoll aufgeführt ist. Dabei kontrolliert der Schiedsrichter:
Art. 16 Tenus
Jede Mannschaft hat sich einheitlich zu kleiden, wobei der Captain durch eine Armbinde erkennbar sein muss. Es dürfen nicht zwei Mannschaften in den gleichen Tenuefarben spielen; der Gastclub ist dabei vom Gastgeber mittels spezieller Postkarte zwei Wochen im Voraus zu informieren. Im Zweifelsfalle muss der Gastclub sein Tenue wechseln.
Art. 17 Spielberechtigung
Spielerkader:
Pro Mannschaft kann für jeder Mitglied ein Spielerpass
abgegeben werden. Jeder Pass ist nur gültig, wenn er von der BDM-Kontrollstelle
mit Angabe der jeweiligen Saison abgestempelt ist. Es dürfen keine Spielerpässe
an andersweitig, lizenzierte Spieler ausgestellt werden. Stichtag ist der
1. Januar der jeweils bevorstehenden Meisterschaftssaison.
Spielberechitgt sind:
Spieler, die ihre Papiere im Bereich der BDM-Regionen
hinterlegt haben oder dort Burger sind. Alle anderen
werden mit "Ausländer" bezeichnet. Pro Mannschaft wird nur ein Spieler
mit diesem Status zugelassen. Spieler mit ausländischer
Nationalität, die nicht im Besitze der C-Bewilligung sind, gelten ebenfalls
als "Ausländer". Nachmeldungen über die
gesetzten Termine (Vor- und Rückrunde) werden keine gestattet. Spieler
sind ad Stichdatum (Spielermeldungen) spielberechtigt.
Art. 18 Spielereinsatz
Spielerzahl:
Eine komplette Mannschaft spielt mit sieben (7) Feldspielern
plus einem Torhüter. Mit fünf (5) Spielern ist eine
Mannschaft noch spielberechtigt.
Auswechselspieler:
Als Auswechselspieler können im Maximum vier (4) Feldspieler
eingesetzt werden. Auf dem Spielprotokoll können hingegen vierzehn (14) Spieler
aufgeführt werden.
Gesperrte Spieler:
Spieler mit drei (3) Verwarnungen oder Spielausschluss (Rot
oder Ampelkarte) dürfen nicht vor abgesessener Strafe eingesetzt werden. Für
den 1.Spieltag nach dem Ausschluss oder der 3.Verwarnung ist der betreffende
Spieler automatisch gesperrt. Strafen müssen mit der Mannschaft abgesessen werden,
mit welcher der Spieler die Karte erhalten hat. Gleichzeitig ist er auch für
alle anderen Mannschaften gesperrt.
Art. 19 Bussen
Karten:
Pro Gelbe Karte: Fr. 10.--
Pro Rote Karte : Fr. 20.--
Art. 20 Straffälle
Straffälle werden von der Technischen Kommission behandelt und entschieden. Das Strafmass muss unverzüglich, vor dem nächsten Cup- oder Meisterschaftsspiel von der Kontrollstelle dem betroffenen Club schriftlich bekanntgegeben werden.
Art. 21 Proteste / Rekurse
Proteste:
Wenn eine Mannschaft protestieren will, so muss der Protest
durch ihren Spielführer dem Schiedsrichter unmittelbar nach dem Vorfall, welcher
zu dem zu beanstandeten Entscheid geführt hat, und vor Wiederaufnahme des Spiel
mit den Worten "Ich protestiere" anmelden.Proteste,
die sich auf dem Spielbeginn (u.s.w.) beziehen, müssen dem Schiedsrichter vor
dem Anstoss zum Spiel angemeldet werden.Proteste gegen
Tatsachenentscheide und die Zeitnahme des Schiedsrichters sind ausgeschlossen.Protest
haben nur Gültigkeit bei Einzahlung von Fr. 50.-- innerhalb von 48 Stunden nach
Spielschluss, direkt oder per Post (Poststempel) an den BDM-Kassier.
Rekurse:
Rekurse gegen Entscheide der Technischen Kommission müssen
innerhalb von 48 Stunden (Poststempel) an den Rekurskommissions-Präsidenten
eingereicht werden. Das Rekursgeld von Fr. 50.-- ist innerhalb von 48 Stunden
per Post an den BDM-Kassier zu richten. Kopie des Einzahlungsscheins ist dem
Rekurs beizulegen.
Art. 22 Schiedsrichter
Jeder Club stellt pro Mannschaft mindestens einen Schiedsrichter. Dieser muss mindestens 18-jährig sein und sich an 5 Wochenenden zur Verfügung stellen. Für jeden gepfiffen Match erhält der Schiedsrichter einen Unkostenbeitrag von Fr. 75.--. Dieser Betrag wird vom Heimclub vor dem Spiel direkt dem Schiedsrichter ausbezahlt. Beim Fernbleiben eines Schiedsrichters wird für dessen Club eine einmalige Busse von Fr. 300.-- erhoben. Im Wiederholungsfalle erhöht sich diese auf 500.--. Beim dritten Fernbleiben wird die betreffende Mannschaft ausgeschlossen. Kann ein Schiedsrichter seinem Aufgebot nicht Folge leisten, ist er verpflichtet, seinen Ersatz der Kontrollstelle bis zwei (2) Tage vor dem Spiel bekanntzugeben. Ausgenommen sind hier kurzfristige Verletzungen. Dabei wird jedoch nur ein ärztliches Zeugnis akzeptiert. Bei Nichterscheinen einer Mannschaft muss der Schiedsrichter 30 Minuten nach der offiziellen Anspielzeit warten. Die Schiedsrichter müssen die Spiele der BDM im offizieller Schiedsrichterbekleidung leiten. Der von der Technischen Kommission bestimmte Ersatzschiedsrichter muss bis Sonntagmittag erreichbar sein. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, allfällige Platzmängel dem Heimclub (Captain) zu melden. Bei den jeweils durchgeführten Schiedsrichterkursen ist ein Kurstag obligatorisch. Bei Fernbleiben wird eine Busse von Fr.100.-- erhoben.
Art. 23 BDM- Auswahl
Der Couch für die BDM-Auswahl wird von der DV bestimmt. Dieser ist für die Auswahl verantwortlich und befugt, entsprechende Aufgebote zu erlassen. Dabei ist die Abmeldefrist, die vom Couch beim Aufgebot festgelegt wird, zu beachten.
Art. 24 Fairplay
Der Fairplay wird in jeder Spielgruppe aufgrund eines Punktsystems vergeben. Bei Punktgleichheit wird jeder Mannschaft ein Preis zugesprochen. Ins Punktesystem aufgenommen werden:
Art. 25 Torschützenkönig
Die Torschützenkönige jeder einzelnen Gruppe werden von der BDM speziell ausgezeichnet.
Art. 26 Transfer
Ein Spieler, der im Besitze eines gültigen Passes ist, kann mit Zustimmung beider beteiligten Clubs, sowie der Technischen Kommission bis zur Hälfte der laufenden Saison (Sommerpause, jedoch vor Beginn der Rückrunde), transferiert werden.
Art. 27 Güligkeit
Dieses Wettspielreglement ist integrierter Bestandteil der BDM.
Art. 28 Verbindlichkeit
Das Wettspielreglement ist für alle teilnehmenden Mannschaften an der BDM und deren Spieler, Ersatzspieler und Schiedsrichter verbindlich.
Dieses Wettspielreglement vom 19.Januar 1995 ersetzt alle vorangegangenen Wettspielreglemente und ist genehmigt anlässlich der ordentlichen Delegiertenversammlung vom Samstag, 5. November 1994 in Simplon-Dorf.